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Kosten




Allgemeines

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich.

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Im Einzelfall wird mit dem Mandant vereinbart, welche Honorarabrechnung anzuwenden sein wird.

In steuerlichen Fragen oder in der Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer wird in der Regel nach Vergütungsvereinbarung abgerechnet.

Honorar nach RVG
Bei einer Honorarfestsetzung nach dem RVG bestimmt zunächst ein Gebührenkatalog, für welche Tätigkeiten des Anwalts welcher Gebührensatz abgerechnet werden kann.

Welcher Gebührensatz anzusetzen ist, regelt sich dabei nach der Gesamtheit der Umstände des Falles, also etwa Art und Umfang der Tätigkeit oder Bedeutung der Sache für den Mandanten. Aber auch die Vermögensverhältnisse des Mandanten, die Komplexität der Materie oder das Haftungsrisiko des Anwalts nehmen Einfluss auf die Höhe des Honorars.

Die Höhe des Honorars bestimmt sich dann nach dem sogenannten Gebührenstreitwert oder Gegenstandswert. Je höher dieser liegt, umso höher ist das gesetzlich zu veranschlagende Honorar. je nach Schwierigkeitsgrad, Honorarhöhe und sonstigen Umständen des Einzelfalles.

Abrechnung der außergerichtlichen Beratung

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen.

Sofern nicht bereits eine gesonderte Vergütungsvereinbarung besteht, soll der Rechtsanwalt nach § 34 RVG für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach dem RVG bzw. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

Gerichtsverfahrenskosten

Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann bisweilen erhebliche Kosten verursachen, da neben den Anwaltshonoraren auch die sonstigen - streitwertabhängigen - Verfahrenskosten anfallen.

Zu diesen gehören neben den Gerichtskosten zum Beispiel auch die Kosten für Sachverständige oder Zeugenauslagen.

Im Fall des Obsiegens hat der unterlegene Gegner diese Kosten zu tragen, bei einem Teilerfolg werden die Kosten in der Regel quotenmäßig verteilt. Allerdings setzt dies voraus, dass der Gegner auch tatsächlich in der Lage ist, diese Kosten zu übernehmen.

Bleiben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei ihm ohne Erfolg, können sich Anwälte und Gerichte auch an die gewinnende Partei halten.