|
|
Kompetenz | Aktuelles | Termine | Zur Person | Netzwerk | Kosten | Kontakt |
Home | Kosten |
Allgemeines
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.
Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren
immer möglich.
In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch
nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer
höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Im
Einzelfall wird mit dem Mandant vereinbart, welche Honorarabrechnung
anzuwenden sein wird.
In steuerlichen Fragen oder in
der Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer wird in der Regel
nach Vergütungsvereinbarung abgerechnet.
Honorar nach RVG
Bei einer Honorarfestsetzung nach dem RVG bestimmt
zunächst ein Gebührenkatalog, für welche Tätigkeiten des Anwalts
welcher Gebührensatz abgerechnet werden kann.
Welcher Gebührensatz anzusetzen ist, regelt sich dabei nach der Gesamtheit der Umstände des Falles,
also etwa Art und Umfang der Tätigkeit oder Bedeutung der Sache für den Mandanten.
Aber auch die Vermögensverhältnisse des Mandanten, die Komplexität der Materie oder
das Haftungsrisiko des Anwalts nehmen Einfluss auf die Höhe des Honorars.
Die Höhe des Honorars bestimmt sich dann nach dem
sogenannten Gebührenstreitwert oder Gegenstandswert.
Je höher dieser liegt, umso höher ist das gesetzlich zu veranschlagende Honorar.
je nach Schwierigkeitsgrad, Honorarhöhe und sonstigen Umständen des Einzelfalles.
Abrechnung der außergerichtlichen Beratung
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1.
Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen.
Sofern nicht
bereits eine gesonderte Vergütungsvereinbarung besteht, soll der
Rechtsanwalt nach § 34 RVG für die außergerichtliche Beratung, für
die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als
Mediator auf eine
Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält
der Anwalt Gebühren nach dem RVG bzw. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
Gerichtsverfahrenskosten
Eine gerichtliche
Auseinandersetzung kann bisweilen erhebliche Kosten verursachen, da neben
den Anwaltshonoraren auch die sonstigen - streitwertabhängigen -
Verfahrenskosten anfallen.
Zu diesen gehören neben den
Gerichtskosten zum Beispiel auch die Kosten für Sachverständige oder
Zeugenauslagen.
Im Fall des Obsiegens hat der unterlegene Gegner
diese Kosten zu tragen, bei einem Teilerfolg werden die Kosten in der Regel
quotenmäßig verteilt. Allerdings setzt dies voraus, dass der Gegner auch
tatsächlich in der Lage ist, diese Kosten zu übernehmen.
Bleiben
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei ihm ohne Erfolg, können sich Anwälte und
Gerichte auch an die gewinnende Partei halten.
© Stephan Staab, Saarlouis 2020 | HINWEISE | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ |